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   OLG Oldenburg, 03.02.1999 - 5 W 227/98   

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OLG Oldenburg, 03.02.1999 - 5 W 227/98 (https://dejure.org/1999,14758)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.02.1999 - 5 W 227/98 (https://dejure.org/1999,14758)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Februar 1999 - 5 W 227/98 (https://dejure.org/1999,14758)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 45 Abs. 1 WEG; § 48 Abs. 2 WEG
    Ermittlung eines Beschwerdewertes in einem Verfahren nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG); Bestimmung eines Beschwerdewertes anhand des Interesses an einem Miteigentumsanteil; Beschwerdeführungsbefugnis eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlung eines Beschwerdewertes in einem Verfahren nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG); Bestimmung eines Beschwerdewertes anhand des Interesses an einem Miteigentumsanteil; Beschwerdeführungsbefugnis eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.02.1999 - 5 W 227/98
    Nach der durch das RechtspflegeVereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) geänderten Bestimmung des § 45 Abs. 1 WEG ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde 1500 DM übersteigt (BGHZ 119, 216).

    Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sie insgesamt durch die angefochtenen Beschlüsse beschwert wird, ändert dies nichts daran, dass das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse sich nicht dadurch erhöht, dass die Entscheidung auch für die anderen Beteiligten bindend ist und der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 2 WEG auch nach deren Interesse an der Entscheidung festgesetzt wird; Geschäftswert (Streitwert) und Beschwerdewert sind vielmehr voneinander zu unterscheiden BGHZ 119, 216).

    Zwar führt diese Auslegung des § 45 Abs. 1 WEG dazu, dass bei einem Streit über Maßnahmen, die für die Wohnungseigentümer von erheblicher Bedeutung sind, ein einzelner Wohnungseigentümer nicht mehr Beschwerde einlegen kann, wenn die Maßnahme ihn mit weniger als 1.500.- DM belastet; dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (vgl. BGHZ 119, 216 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bundesregierung Nr. 20, BT-Drucks. 11/4155).

  • BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

    Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.02.1999 - 5 W 227/98
    Der Beschwerdewert, der sich nicht nach dem Geschäftswert der Beschwerdeentscheidung, sondern nach der Beschwer der Beschwerdeführerin und ihrem Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung richtet, also stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen ist (BGH a.a.O.; vgl. auch BGHZ 13, 205 ff. [BGH 29.04.1954 - IV ZR 152/53] ; 57, 301, 302 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 80/71] ; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 511 a Rdn. 17), beträgt hier höchstens den auf den Miteigentumsanteil der Antragstellerin entfallenden Anteil am Mietwert der beiden Kellerräume, der -unabhängig von den von der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilten Miteigentumsverhältnissen der Wohnungseigentümer untereinander- jedenfalls den Beschwerdewert nicht erreicht.
  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 80/71

    Beschwer bei Primäraufrechnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.02.1999 - 5 W 227/98
    Der Beschwerdewert, der sich nicht nach dem Geschäftswert der Beschwerdeentscheidung, sondern nach der Beschwer der Beschwerdeführerin und ihrem Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung richtet, also stets aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen ist (BGH a.a.O.; vgl. auch BGHZ 13, 205 ff. [BGH 29.04.1954 - IV ZR 152/53] ; 57, 301, 302 [BGH 24.11.1971 - VIII ZR 80/71] ; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 511 a Rdn. 17), beträgt hier höchstens den auf den Miteigentumsanteil der Antragstellerin entfallenden Anteil am Mietwert der beiden Kellerräume, der -unabhängig von den von der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilten Miteigentumsverhältnissen der Wohnungseigentümer untereinander- jedenfalls den Beschwerdewert nicht erreicht.
  • BGH, 20.09.1984 - VII ZB 4/84

    Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren nach dem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.02.1999 - 5 W 227/98
    Mit dieser Gesetzesänderung ist die zur der früher in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitigen Frage ergangene Entscheidung des BGH, wonach die weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen nicht von der Beschwerdesumme des § 45 I WEG abhängig ist (BGH NJW 1985, 913 m.w.N.), überholt.
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